Lexikon: Abgeltungssteuer
Frankfurt am Main, 05.03.2010

Die Abgeltungsteuer ist eine einheitliche Steuer, die seit dem 1.1.2009 auf sämtliche Kapitaleinkünfte und Veräußerungsgewinne zu zahlen ist, die über dem Sparerpauschbetrag liegen. Dieser beträgt 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25 Prozent und wird von Banken als „Quellensteuer“ in der Regel direkt an das Finanzamt abgeführt. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer – macht zusammen rund 28 Prozent.

Die neue Regelung ersetzt die alte Kapitalertragsteuer, nach der Zinserträge mit 30 Prozent Zinsabschlagsteuer und Dividendenerträge mit 20 Prozent Kapitalertragsteuer belastet wurden. Kursgewinne auf Wertpapiere, die erst nach mehr als einem Jahr realisiert wurden, waren steuerfrei. Diese so genannte Spekulationsfrist gibt es seit dem 1.1.2009 nicht mehr.

Hinzu kommt: Nach neuem Recht entfällt das so genannte Halbeinkünfteverfahren, wonach Dividendenerträge und Kursgewinne aus Aktien bislang nur zur Hälfte versteuert werden mussten. Seit Einführung der Abgeltungsteuer unterliegen Dividendenerträge und Kursgewinne aus Aktien – wie alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen auch – vollständig der Besteuerung.

Eine fundamentale Änderung mit Einführung der Abgeltungsteuer betrifft die Verlustverrechnung. Des Weiteren können über den Sparerpauschbetrag hinaus keine weiteren Werbungskosten wie Finanzierungsaufwendungen oder Depotgebühren steuerlich angesetzt werden.

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