Seit dem 1.1.2009 führen Depot führende Banken auf Kapitalerträge ihrer Kunden die Abgeltungsteuer direkt an das Finanzamt ab. Häufig lohnt es sich jedoch, die Kapitalerträge trotzdem in der Steuererklärung anzugeben. Viele Sparer und Anleger können sich so zumindest einen Teil der Steuern vom Finanzamt zurückholen. Anlage-Experten der Deutschen Bank erklären, in welchen Fällen Anleger selbst aktiv werden sollten.
Verrechnung von Verlusten sowie zu viel gezahlter Steuern:
- Wenn ein Verlustvortrag aus der Zeit vor 2009 geltend gemacht oder Verluste unter mehreren Depots bei verschiedenen Banken ausgeglichen werden sollen. Voraussetzung für Letzteres ist eine Bescheinigung der Verluste. Anleger können eine solche bis zum 15.12. jedes Jahres bei ihrer Depotbank beantragen, um angefallene Verluste im Rahmen der Steuerveranlagung mit eventuellen Gewinnen bei anderen Kreditinstituten zu verrechnen.
- Wurden mit vor 2009 erworbenen Wertpapieren innerhalb Jahresfrist Verluste realisiert, so können diese bis 2013 über die Steuererklärung mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
- Wenn ein Banken- bzw. Depotwechsel vom Aus- ins Inland vorgenommen wurde: In vielen Fällen werden Steuerdaten nicht übermittelt oder kein Nachweis erbracht. Die neue Depot führende Bank im Inland muss dann im Falle der Veräußerung der übertragenen Wertpapiere als Veräußerungsgewinn 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung ansetzen und Abgeltungsteuer darauf abführen. Zu viel gezahlte Steuern gibt es bei Nachweis der entsprechenden Anschaffungskosten nur über eine Steuererklärung zurück.
- Wenn ausländische Quellensteuern auf die Abgeltungsteuer angerechnet werden sollen.
- Beim Verkauf ausländischer Fonds hat die deutsche Depotbank für sämtliche Wertzuwächse Abgeltungsteuer abzuführen. Thesaurierte Erträge, die der Anleger schon selbst versteuert hat, werden in diesem Fall ein zweites Mal versteuert. Die dadurch zu viel gezahlte Steuer kann sich der Anleger nur über eine Steuererklärung zurückholen.
Einkommen und Erträge:
- Wenn ein eher geringes Einkommen vorliegt: Alle, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, müssen für ihre Kapitaleinkünfte nur diesen geringeren Steuersatz zahlen. Die Differenz zwischen dem pauschalen Steuerabzug von 25 Prozent und dem niedrigeren individuellen Steuersatz wird vom Finanzamt erstattet. Dies betrifft in der Regel Anleger, die ein zu versteuerndes Jahreseinkommen unter 15.000 Euro haben bzw. 30.000 Euro bei Ehepaaren.
- Wenn Anleger ihrer Bank keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt haben oder die Sparer-Pauschbeträge (801 Euro oder 1.602 Euro bei Ehegatten) nicht ausschöpfen.
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