Ratgeber-Tipps: Trotz Abgeltungsteuer – Wer muss seine Kapitalerträge weiterhin steuerlich veranlagen?
Frankfurt am Main, 05.03.2010
Seit dem 1.1.2009 führen Depot führende Banken auf Kapitalerträge ihrer Kunden die Abgeltungsteuer ab. Diese Vereinfachung der Besteuerung gilt aber nicht für alle Steuerzahler. Anlage-Experten der Deutschen Bank erklären, in welchen Fällen Anleger auch weiterhin ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben müssen.
Ausländische Anlagen:
- Wer in thesaurierende Fonds angelegt hat, die von einer ausländischen Fondsgesellschaft aufgelegt wurden, muss die Erträge daraus in seiner Steuererklärung angeben. Bei solchen Fonds hat die Depot führende Bank in Deutschland oftmals keine Kapitalbasis, um die Abgeltungsteuer zu berechnen und abzuführen. Anleger haben Fondserträge daher selbst zu deklarieren und die Abgeltungsteuer im Rahmen der Steuererklärung nachzuzahlen.
- Das gilt auch für Anleger, die ihr Depot bei einem ausländischen Institut haben. Ausländische Finanzinstitute führen nicht automatisch 25 Prozent Steuern ab. Daher ist es die Pflicht des Anlegers, ausländische Kapitaleinkünfte zu melden, sobald Kapitalerträge den Pauschbetrag übersteigen.
Kirchensteuer:
- Wer kirchensteuerpflichtig ist, seiner Bank die Konfession aber nicht angezeigt hat, muss sich selbst um die Abrechnung mit dem Finanzamt kümmern. Handelt es sich um ein Institut im Inland, kann die Bank schriftlich mit der Abführung der Kirchensteuer beauftragt werden.
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