Am 1. September beginnt das neue Ausbildungsjahr. Viele Auszubildende haben dann erstmals Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Oft lohnt es sich, die Beiträge statt in herkömmliche Sparpläne in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen – so die Empfehlung der Deutschen Bank.
Vermögenswirksame Leistungen helfen Arbeitnehmern dabei, ein finanzielles Polster aufzubauen – Arbeitgeber und Staat unterstützen sie dabei. Auch Auszubildende haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Wie viel der Arbeitgeber dazu gibt, ist im jeweils gültigen Tarifvertrag geregelt, maximal beträgt der Beitrag 40 Euro im Monat, also bis zu 480 Euro im Jahr. Dieses Geld fließt häufig in Fondssparpläne oder Bausparverträge. Was weniger bekannt ist: Arbeitnehmer können vermögenswirksame Leistungen auch in eine betriebliche Altersversorgung investieren.
Die betriebliche Altersversorgung hat einen großen Vorteil gegenüber den klassischen Sparverträgen: „Einzahlungen erfolgen aus dem Bruttogehalt und bleiben damit steuerfrei“, erklärt Stephan Moltzen, Vorsorge-Experte der Deutschen Bank. „Dies gilt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Außerdem sind die Beiträge der Arbeitnehmer bis zu einer bestimmten Obergrenze sozialversicherungsfrei. Geld, das ich als Sparer in die betriebliche Altersversorgung einzahle, fließt also zu hundert Prozent in den Aufbau meiner Vorsorge.“ Die Einzahlung in eine Betriebsrente kann dazu führen, dass – bei gleichem Nettogehalt am Monatsende – deutlich mehr Geld in die Altersvorsorge fließt als bei einem klassischen Sparplan. Hinzu kommt, dass bei einer Betriebsrente keine Abgeltungsteuer während der Ansparphase anfällt. Wie groß der Vorteil im Einzelfall ist, hängt vom individuellen Steuersatz ab. Erst im Alter muss die betriebliche Rente dann versteuert werden – mit einem Steuersatz, der in der Regel deutlich niedriger ist als in der aktiven Berufszeit.
Zu beachten ist: Wer seine vermögenswirksamen Leistungen direkt in die betriebliche Altersversorgung investiert, erhält keine Arbeitnehmersparzulage, wie sie beispielsweise bei der Einzahlung in einen Fondssparplan oder Bausparvertrag gewährt wird. Voraussetzung für die Zulage ist allerdings ein zu versteuerndes Einkommen, das beim Fondssparplan 20.000 Euro (40.000 Euro bei Ehepaaren) nicht übersteigt. Der Staat gibt dann bis zu 80 Euro im Jahr dazu. Beim Bausparvertrag beträgt die Einkommensobergrenze 17.900 Euro (35.800 Euro bei Verheirateten) und die maximale Zulage gut 42 Euro jährlich. Die Betriebsrente kann jedoch auch ohne Arbeitnehmer-Sparzulage vorteilhafter sein, da unter bestimmten Voraussetzungen das Doppelte der VL-Leistungen, also insgesamt 960 EUR im Jahr, bei gleichem Nettogehalt für das Alter angespart werden kann.
Ob die vermögenswirksamen Leistungen für eine Gehaltsumwandlung genutzt werden können, hängt vom jeweiligen Tarifvertrag ab. Ist dies der Fall, sollte mit dem Arbeitgeber besprochen werden, welche Art der betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen angeboten wird. „Eine häufig genutzte Möglichkeit besteht beispielsweise darin, für die spätere Betriebsrente eine Direktversicherung zu vereinbaren“, sagt Moltzen. „Dabei schließt der Arbeitgeber eine Rentenversicherung für den Arbeitnehmer ab. Dieser profitiert dann im Ruhestand von einer lebenslangen Altersrente.“ Arbeitnehmer, die schon eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen haben, können den Betrag einfach um die ihnen zustehenden vermögenswirksamen Leistungen aufstocken lassen.
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